Statuten – Satzungen – Auszug:
§ 9 Der Elternrat
(1) Der Elternrat ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des Vereinsgesetzes.
Er tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich oder wenn dies der Gruppenrat verlangt.
(2) Der Elternrat besteht aus:
dem Obmann,
der Obfrau,
dem Schriftführer,
dem Kassier,
dem bzw. den Kuraten,
dem Gruppenleiter und der Gruppenleiterin und
den Personen nach Abs.3.
Wurden Stellvertreter für Obmann, Obfrau, Schriftführer oder Kassier gewählt, gehören diese ebenfalls dem
Elternrat an. Wurden Gruppenleiterassistenten und Assistentinnen bestellt, gehören sie dem Elternrat ohne Stimmrecht
an.
(3) Der Obmann und/oder die Obfrau kann im Einvernehmen mit dem Gruppenleiter und der Gruppenleiterin
bevorzugt aus dem Kreise der Eltern von Pfadfindern oder Pfadfinderinnen oder volljährigen Personen, die an der
Förderung der Tätigkeiten der Gruppe interessiert sind bis zu drei weitere Mitarbeiter in den Elternrat berufen.
(4) Die Funktionsdauer der von der Jahresversammlung gewählten Mitglieder des Elternrates beträgt drei
Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Elternrates in ihrer Funktion.
Die Funktionsdauer der vom Obmann und/oder der Obfrau in den Elternrat berufenen Mitglieder bestimmt der
Obmann und/oder die Obfrau. Sie endet jedenfalls mit seiner/ihrer eigenen.
Die gewählten Mitglieder des Elternrates können ihren Rücktritt schriftlich an den Elternrat, im Falle des Rücktritts
des gesamten Elternrates an die Jahresversammlung erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung
der Nachfolger wirksam.
(5) Der Elternrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Jahresversammlung einzuholen ist.
(6) Leiter und Leiterinnen können, wenn erforderlich, einzelnen Sitzungen des Elternrates beigezogen
werden. Über ihr Verlangen sind sie vom Elternrat zu hören.
§ 10 Aufgaben des Elternrates
(1) Dem Elternrat kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zu
gewiesen sind. Seine wichtigsten Aufgaben sind:
• die Sorge für den Leiternachwuchs und die Unterstützung aller Leiter und Leiterinnen mit Rat und Tat,
• die Registrierung der Gruppe beim Landesverband (Weitergabe der Mitgliederdaten sowie Bezahlung der
Verbandsbeiträge an den Landesverband),
• die Werbung von ordentlichen Gruppenmitgliedern und „Freunden der Pfadfinder und Pfadfinderinnen“,
• die Beschaffung eines geeigneten Heimes und dessen Instandhaltung,
• die Sorge um Plätze für das Leben im Freien,
• die Beschaffung des nötigen Materials und die Überwachung der Instandhaltung desselben,
• die jährliche Erstellung einer Vorschau über die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und eines
Rechnungsabschlusses,
• die Beschaffung nötiger Geldmittel, insbesondere die jährliche Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge,
• der Verkehr mit Behörden,
• die Verwaltung des Vermögens der Gruppe,
• die Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern der Gruppe.
Bei seiner Tätigkeit hält sich der Elternrat an die Bestimmungen dieser Satzung und der VO. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft zum Elternrat.
An der praktischen Ausbildungs- und Erziehungstätigkeit in den einzelnen Stufen der Gruppe ist er nicht beteiligt.
(2) Der Elternrat entscheidet über die eventuell notwendige Vertretung des Obmannes, der Obfrau, des Gruppenleiters
oder der Gruppenleiterin sowie die Ausübung weiterer Stimmrechte der Gruppe in der Landestagung des
Landesverbandes.
(3) Stellen die Rechnungsprüfer Mängel der Finanz- und/oder Vermögensgebarung der Gruppe fest, haben sie
dies dem Elternrat mitzuteilen. Der Elternrat hat die zu deren Abstellung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu
treffen